


Erfolgszuschlag nach § 12 AHK im Verwaltungsstrafverfahren nur bei gewisser Verdienstlichkeit des Rechtsanwalts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4608 Wörter, Seiten 249-254
30,00 €
inkl MwSt




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Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien der § 8 Abs 1 sowie §§ 9–12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat.
-
- § 2 Abs 2 AHK
- § 13 AHK
- OGH, 19.06.2024, 7 Ob 52/24h
- OLG Linz, 21.12.2023, 1 R 158/23w
- LG Salzburg, 24.07.2023, 6 Cg 97/21z
- JBL 2025, 249
- § 12 AHK
- § 11 AHK
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 9 AHK
- Zivilverfahrensrecht
- § 10 AHK
- Arbeitsrecht
Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien der § 8 Abs 1 sowie §§ 9–12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat.
- § 2 Abs 2 AHK
- § 13 AHK
- OGH, 19.06.2024, 7 Ob 52/24h
- OLG Linz, 21.12.2023, 1 R 158/23w
- LG Salzburg, 24.07.2023, 6 Cg 97/21z
- JBL 2025, 249
- § 12 AHK
- § 11 AHK
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 9 AHK
- Zivilverfahrensrecht
- § 10 AHK
- Arbeitsrecht