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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 31

Erforderlichkeit von Zwangsrechten im Wasserrecht

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Gemäß §§ 63 und 64 WRG 1959 ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn die Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, wobei unter „Bedarf“ begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen ist. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist.

Hat der Berechtigte eine andere Variante verwirklicht als jene, die bewilligt wurde, so kann er nicht verlangen, dass ihm für die tatsächlich verwirklichte Variante eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde, wenn es dafür einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit b WRG 1959 bedarf. Dies insbesondere dann, wenn der der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck bereits durch die ursprüngliche Bewilligung ohne Inanspruchnahme der Rechte Dritter hätte erreicht werden können und gegenwärtig auch noch erreicht werden könnte. In einem solchen Fall fehlen nämlich zu erwartende „überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse“. Fehlen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die damit einhergehende Verletzung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers entgegen.

  • VwGH, 29.09.2016, 2013/07/0229
  • WBl-Slg 2017/100
  • § 63 WRG
  • § 64 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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