


Erfordernis der „Maßgeblichkeit“ des Einflusses der psychischen Störung auf die Begehung einer Tat iS des § 21 StGB nach dem MVAG 2022: wirksame Präzisierung oder leere Worte?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 4219 Wörter, Seiten 49-55
20,00 €
inkl MwSt




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Der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Begehung der unterbringungsrelevanten Anlasstat und der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung kommt zentrale Bedeutung zu. Immerhin sollte die Maßnahme des § 21 StGB, in Abgrenzung von sonstigen kriminogenen Faktoren, genau die krankheitsbedingte Gefährlichkeit adressieren. Während § 21 StGB aF die Begehung der Anlasstat schlicht „unter dem Einfluss“ einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad verlangte, setzt das Gesetz idgF nun den „maßgeblichen Einfluss“ einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung voraus. Die frühere Formulierung wurde vielfach so aufgefasst, dass eine bloße Mitkausalität genügen würde. Demnach ist jeglicher noch so geringe – sofern fassbare – Einfluss des psychischen Zustands auf die Begehung der Anlasstat ausreichend. Dem trat der Gesetzgeber durch Beifügung des Worts „maßgeblich“ entgegen, wodurch klargestellt werden sollte, dass die Störung einen bedeutenden, direkt-kausalen Einfluss gehabt haben muss. In der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird dennoch auch weiterhin das tradierte Verständnis der einfachen (Mit-)Kausalität vertreten. Diese Auffassung stimmt aber nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes überein, widerspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers und ist auch im Hinblick auf die Zielsetzung der Unterbringung nach § 21 StGB problematisch.
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- Bahro, Carina
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- Anlasstat
- psychisch kranke Rechtsbrecher
- JST 2025, 49
- Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz (MVAG)
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Kausalität
- Einweisungsvoraussetzungen
- § 21 StGB
- Maßnahmenvollzug
- Reform des Maßnahmenvollzugs
Der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Begehung der unterbringungsrelevanten Anlasstat und der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung kommt zentrale Bedeutung zu. Immerhin sollte die Maßnahme des § 21 StGB, in Abgrenzung von sonstigen kriminogenen Faktoren, genau die krankheitsbedingte Gefährlichkeit adressieren. Während § 21 StGB aF die Begehung der Anlasstat schlicht „unter dem Einfluss“ einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad verlangte, setzt das Gesetz idgF nun den „maßgeblichen Einfluss“ einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung voraus. Die frühere Formulierung wurde vielfach so aufgefasst, dass eine bloße Mitkausalität genügen würde. Demnach ist jeglicher noch so geringe – sofern fassbare – Einfluss des psychischen Zustands auf die Begehung der Anlasstat ausreichend. Dem trat der Gesetzgeber durch Beifügung des Worts „maßgeblich“ entgegen, wodurch klargestellt werden sollte, dass die Störung einen bedeutenden, direkt-kausalen Einfluss gehabt haben muss. In der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird dennoch auch weiterhin das tradierte Verständnis der einfachen (Mit-)Kausalität vertreten. Diese Auffassung stimmt aber nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes überein, widerspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers und ist auch im Hinblick auf die Zielsetzung der Unterbringung nach § 21 StGB problematisch.
- Bahro, Carina
- Anlasstat
- psychisch kranke Rechtsbrecher
- JST 2025, 49
- Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz (MVAG)
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Kausalität
- Einweisungsvoraussetzungen
- § 21 StGB
- Maßnahmenvollzug
- Reform des Maßnahmenvollzugs