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Erfordernis einer neuerlichen Zustimmung bei gravierenden Bauabweichungen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 2178 Wörter
- Seiten 35-37
- https://doi.org/10.33196/wobl202301003501
30,00 €
inkl MwStLediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmung der Wohnungseigentümer. Eine gravierende Änderung liegt nur vor, wenn die dann tatsächlich durchgeführte Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung aufweist, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann hingegen ergeben, dass geringfügige Änderungen von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind. Dies betrifft insb solche Änderungen, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten haben.
- § 16 WEG
- BG Döbling, 4 Msch 26/13v
- WOBL-Slg 2023/7
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.11.2020, 5 Ob 222/19m
- LGZ Wien, 38 R 24/19i
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