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Erfordernisse einer Vereinbarung von Elternteilzeit

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Ob die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung als Elternteilzeit zu bewerten ist, hängt vom erkennbaren Zweck der Kinderbetreuung ab. Liegt dieser Zweck vor, können auch bloß mündlich gestellte Begehren nach Teilzeitbeschäftigung – trotz des Schriftlichkeitsgebotes in § 15j MuttSchG – den Kündigungsschutz bewirken.

Wird im Anschluss an eine Elternteilzeit und an eine Karenz die bisherige Teilzeitbeschäftigung wegen eines weiteren Kindes fortgesetzt, liegt eine weitere Elternteilzeit vor. Eine neuerliche Reduktion der Arbeitszeit ist nicht erforderlich.

  • § 15j MuttSchG
  • OGH, 28.02.2017, 9 ObA 158/16z
  • OLG Wien, 25.10.2016, 10 Ra 78/16p-25
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15i MuttSchG
  • § 15n MuttSchG
  • WBl-Slg 2017/126

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