


Ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts ohne erforderliche Beweisergänzung / Beweiswürdigung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 138
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 128 Wörter, Seiten 735-735
30,00 €
inkl MwSt




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Ist dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die erforderliche Beweisergänzung durchgeführt hat, und trifft das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen, dann leidet das Berufungsverfahren unter einem Mangel iS von § 503 Z 2 ZPO. Dieser Mangel ist wegen der fehlenden unmittelbaren Beweisaufnahme und der dadurch beschränkten Fragemöglichkeit der Parteien – offenkundig – abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Auch eine Beweiswürdigung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen verwirklicht eine Aktenwidrigkeit (hier: Aktenwidrigkeit bejaht).
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- OGH, 25.05.2016, 2 Ob 47/16z
- LG Feldkirch, 09.06.2015, 56 Cg 92/14f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 503 Z 2 ZPO
- § 503 Z 3 ZPO
- JBL 2016, 735
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- OLG Innsbruck, 03.12.2015, 1 R 126/15m
Ist dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die erforderliche Beweisergänzung durchgeführt hat, und trifft das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen, dann leidet das Berufungsverfahren unter einem Mangel iS von § 503 Z 2 ZPO. Dieser Mangel ist wegen der fehlenden unmittelbaren Beweisaufnahme und der dadurch beschränkten Fragemöglichkeit der Parteien – offenkundig – abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Auch eine Beweiswürdigung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen verwirklicht eine Aktenwidrigkeit (hier: Aktenwidrigkeit bejaht).
- OGH, 25.05.2016, 2 Ob 47/16z
- LG Feldkirch, 09.06.2015, 56 Cg 92/14f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 503 Z 2 ZPO
- § 503 Z 3 ZPO
- JBL 2016, 735
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- OLG Innsbruck, 03.12.2015, 1 R 126/15m