


Ergänzende Vertragsauslegung im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1180 Wörter, Seiten 286-287
30,00 €
inkl MwSt




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Im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots ist eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Der WE-Vertrag, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002 sind nur nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut auszulegen, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist. Fehlt eine besondere Regelung im WE-Vertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann.
Entscheidend für die Widmung eines WE-Zubehörobjekts ist die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, die idR im WE-Vertrag erfolgt. Die Beschreibung des Objekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten ist zu berücksichtigen, wenn diese Umstände in die Widmungsvereinbarung eingeflossen sind.
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- § 5 WEG
- BG Lienz, 6 C 191/15f
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- WOBL-Slg 2018/86
- § 32 WEG
- § 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 22.11.2016, 5 Ob 198/16b, Zurückweisung der Revision
- LG Innsbruck, 1 R 115/16t
- § 17 WEG
Im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots ist eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Der WE-Vertrag, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002 sind nur nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut auszulegen, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist. Fehlt eine besondere Regelung im WE-Vertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann.
Entscheidend für die Widmung eines WE-Zubehörobjekts ist die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, die idR im WE-Vertrag erfolgt. Die Beschreibung des Objekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten ist zu berücksichtigen, wenn diese Umstände in die Widmungsvereinbarung eingeflossen sind.
- § 5 WEG
- BG Lienz, 6 C 191/15f
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- WOBL-Slg 2018/86
- § 32 WEG
- § 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 22.11.2016, 5 Ob 198/16b, Zurückweisung der Revision
- LG Innsbruck, 1 R 115/16t
- § 17 WEG