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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 30

Erhaltungsanspruch des Mieters bei Kenntnis der Beschaffenheit des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

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Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung kann die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung auf den Bestandnehmer überwälzt und auch die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen (behördlichen) Bewilligungen vertraglich dem Mieter überbunden werden. Ist den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass das Mietobjekt teilweise unbrauchbar ist, und schließt der Mieter den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte ab, so wird dieser Zustand zum Vertragsinhalt; die Leistung des Vermieters ist damit vertragskonform.

  • § 1096 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 70/15b
  • OGH, 25.10.2016, 8 Ob 28/16z, Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen
  • WOBL-Slg 2017/121
  • Miet- und Wohnrecht

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