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Erhaltungspflicht des Vermieters bei Vorliegen ernster Schäden des Hauses infolge undichter, vom Mieter errichteter Gasleitungen

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Im Falle von Explosionsgefahr infolge undichter Gasinnenleitungen sind die Voraussetzungen der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG verwirklicht. Der Differenzierung der Erhaltungspflicht danach, ob die Gasleitungen vom Mieter selbst hergestellt oder vom Vermieter bereitgestellt wurden, bedarf es nicht. Die Sperre der Gaszufuhr reicht zur Erfüllung der Erhaltungspflicht nicht aus, auch wenn dadurch die unmittelbare Explosionsgefahr gebannt wird, müssen ernste Schäden des Hauses behoben werden.

Fragen der Verursachung und des Verschuldens am Entstehen eines ernsten, die Erhaltungspflicht des Vermieters auslösenden Schadens, sind in einem außerstreitigen Verfahren zur Durchsetzung dieser Erhaltungspflicht grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 MRG nicht erhoben werden.

  • OGH, 01.03.2017, 5 Ob 237/16p
  • § 37 MRG
  • § 3 MRG
  • BG Innere Stadt Wien, GZ 42 Msch 40/14t
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • LGZ Wien, GZ 38 R 9/16d
  • WOBL-Slg 2017/115

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