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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend Hausbrieffachanlagen

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Die in § 34 Abs 4 PMG für Gebäude mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, vorgeschriebene Hausbrieffachanlage ist nach Beschaffenheit und Verwendungszweck eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Nur zu diesem Zweck sind die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Ein Mieter ist daher weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt, noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu. Bei dieser Sachlage ist die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern funktional als allgemeiner Teil und – für die Mieter freilich unverzichtbare – Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG).

  • § 3 MRG
  • § 34 PMG
  • LGZ Wien, 38 R 193/15m
  • Miet- und Wohnrecht
  • Art 5 StGG
  • Art 1 1. ZP EMRK
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 92/16i
  • BG Innere Stadt Wien, 47 Msch 1/15w
  • WOBL-Slg 2017/42

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