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Pletzer, Renate

Erhaltungspflicht des Vermieters für vom Mieter eingebaute Heiztherme

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Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF WRN 2015 auch die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen erforderlich sind. Das gilt auch für Mietverhältnisse die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden. Der durch das Hinzufügen des Wortes „mitvermietet“ zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers entspricht es, die Erhaltungspflicht des Vermieters auf die von ihm entgeltlich bereitgestellten Wärmebereitungsgeräte zu beschränken.

Wird ein anfänglich vorhandenes und mitvermietetes Wärmebereitungsgerät im Zug einer Verbesserung vom Mieter gegen ein neues Gerät ersetzt und kommt es dadurch zu einer mietzinsrechtlich relevanten Änderung der Ausstattungskategorie, ist das neue Gerät dann (anstelle des alten) mitvermietet, wenn sich dieser Umstand auch in der Mietzinshöhe niederschlägt. Zahlt der Mieter aufgrund der nunmehr vorhandenen Heiztherme einen höheren Mietzins, gebraucht er diese letztlich entgeltlich. Der Vermieter ist somit zur Erhaltung verpflichtet.

  • Pletzer, Renate
  • BG Leopoldstadt, 57 Msch 18/17k
  • § 3 Abs 2 Z 2a MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 251/18b
  • § 3 Abs 1 MRG
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 66/19w, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 15a Abs 1 MRG
  • WOBL-Slg 2019/122
  • § 12 MRG
  • § 46 Abs 2 MRG

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