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Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG

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Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend in § 3 MRG geregelt. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB für Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. Das Recht zur Zinsminderung greift auch dann ein, wenn die Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB abbedungen wurde oder im Vollanwendungsbereich des MRG durch die abschließende Regelung des § 3 MRG verdrängt wird.

  • LGZ Wien, 40 R 188/18w
  • § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB
  • § 3 MRG
  • WOBL-Slg 2020/111
  • BG Fünfhaus, 9 Msch 54/17y
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 31.07.2019, 5 Ob 79/19g, Zurückweisung des Revisionsrekurses

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