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Erhaltungspflicht für Straßenstützmauer

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Gemäß § 13 bgld StraßenG 2005 wird die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen von den Gemeinden getragen. Als Straßenerhalterin ist eine Gemeinde auch für die Erhaltung einer auf fremdem Grund stehenden Straßenstützmauer zuständig. Wenn diese der Abstützung der Straße dient, ist sie als Bestandteil der Straße anzusehen. Der Grundeigentümer haftet für etwaige durch die Mauer verursachte Schäden mangels Haltereigenschaft nicht nach § 1319 ABGB und hat auch kein subjektives Recht auf Instandhaltung der Stützmauer.

  • § 13 bgld StraßenG
  • § 1319 ABGB
  • Erhaltungspflicht für Straßenstützmauer
  • BBL-Slg 2023/68
  • OGH, 22.11.2022, 4 Ob 133/22w
  • Baurecht

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