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Erheblich nachteiliger Gebrauch aufgrund eines durchgehend offen gelassenen Toilettenfensters
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 454 Wörter
- Seiten 88-88
- https://doi.org/10.33196/wobl201803008801
30,00 €
inkl MwStDas Verhalten des Mieters, ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend und überdies monatelang völlig unbeaufsichtigt offen stehen zu lassen, sodass es bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln gekommen ist, ist eine vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands und somit ein erheblich nachteiliger Gebrauch, da er diesen in arger Weise vernachlässigt.
Wird in der Revision der Wegfall einer Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt, weil der Mieter nunmehr bereit sei, das Fenster geschlossen zu halten, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
- LGZ Wien, 38 R 108/17i
- WOBL-Slg 2018/32
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- OGH, 25.10.2017, 8 Ob 119/17h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
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