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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Erheblich nachteiliger Gebrauch: bauliche Veränderungen des Mietobjekts ohne Beiziehung der Baubehörde

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Ohne Zustimmung des Bestandgebers vorgenommene bauliche Veränderungen durch den Mieter rechtfertigen die Auflösung des Bestandvertrags noch nicht, sondern es bedarf dazu einer erheblichen Nachteiligkeit für die Bestandsache. Mangels erheblicher Substanzschädigung des Bestandgegenstands berechtigt ein eigenmächtiger Umbau für sich allein noch nicht zur sofortigen Vertragsauflösung. Es benötigt dazu einer Verletzung wichtiger wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen des Bestandgebers bzw eines Verhaltens, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands erfüllen den Auflösungstatbestand grundsätzlich nicht. Dies gilt selbst dann, wenn vor Beginn die Baubehörde beizuziehen gewesen sein sollte.

  • LG Innsbruck, 1 R 162/18g
  • WOBL-Slg 2021/16
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 19.02.2019, 10 Ob 5/19m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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