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Erheblich nachteiliger Gebrauch durch einen Mieter, der am Messie-Syndrom leidet

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Der Bestandgegenstand ist in der gerichtlichen Aufkündigung grundsätzlich dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner – als redlicher Erklärungsempfänger – keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. Ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch durch das Gericht vorgenommen werden kann.

Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt in der Regel einen erheblichen nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar.

  • BG Favoriten, 9 C 1158/12m
  • § 562 ZPO
  • WOBL-Slg 2014/99
  • LGZ Wien, 40 R 9/14s
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.08.2014, 8 Ob 67/14g
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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