


Erheblich nachteiliger Gebrauch wegen extremen Duschverhaltens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 911 Wörter, Seiten 33-34
30,00 €
inkl MwSt




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Der Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt ist oder auch nur droht. Ein über einen längeren Zeitraum andauerndes, extremes (tagsüber zwei bis vier Mal und nachts bis zu vier Mal jeweils 15-20 Minuten), zur Schimmelbildung führendes Duschverhalten des Mieters, das er auch nach Aufforderung durch die Hausverwaltung nicht abstellte und dadurch sogar den Sanierungsversuch des Vermieters zunichte machte, rechtfertigt die Kündigung des Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs. Dass die Badezimmerentlüftung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ändert daran nichts, wenn es bei Nutzung durch einen durchschnittlichen Mieter zu keiner Schimmelbildung kommen würde.
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- OGH, 19.05.2015, 5 Ob 45/15a
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 95 C 12/12k
- LGZ Wien, 40 R 177/14x
- WOBL-Slg 2016/11
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Der Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt ist oder auch nur droht. Ein über einen längeren Zeitraum andauerndes, extremes (tagsüber zwei bis vier Mal und nachts bis zu vier Mal jeweils 15-20 Minuten), zur Schimmelbildung führendes Duschverhalten des Mieters, das er auch nach Aufforderung durch die Hausverwaltung nicht abstellte und dadurch sogar den Sanierungsversuch des Vermieters zunichte machte, rechtfertigt die Kündigung des Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs. Dass die Badezimmerentlüftung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ändert daran nichts, wenn es bei Nutzung durch einen durchschnittlichen Mieter zu keiner Schimmelbildung kommen würde.
- OGH, 19.05.2015, 5 Ob 45/15a
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 95 C 12/12k
- LGZ Wien, 40 R 177/14x
- WOBL-Slg 2016/11
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG