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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 33

Erheblich nachteiliger Gebrauch

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Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs setzt kein Verschulden des Mieters voraus, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. Erforderlich ist, dass dem Mieter die erhebliche Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder ihm dieser erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt. Keine Fehlbeurteilung stellt die Verneinung der Erkennbarkeit der Herabsetzung der Erdbebensicherheit durch das Abtragen einer Zwischenwand dar, welche gerade keine Gefährdung der Substanz des Hauses in statisch-konstruktiver Hinsicht nach sich zog.

  • BG Innere Stadt Wien, 45 C 429/15w
  • § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG
  • WOBL-Slg 2020/63
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.06.2019, 1 Ob 99/19v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 40 R 285/18k

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