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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 3, Juni 2020, Band 20

Offenbeck, Wilhelm/​Eichinger, Katrin

Erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen als Ausscheidensgrund

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Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat bei der Erfüllung eines früheren Vertrages erhebliche Mängel im Zusammenhang mit wesentlichen Anforderungen zu verantworten, die Schadenersatzleistungen nach sich gezogen haben. Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG ist damit verwirklicht; die zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergangene Zuschlagsentscheidung ist nichtig.

Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG ist nicht beschränkt auf Verträge des jeweils ausschreibenden Auftraggebers, sondern greift auch Platz bei Verträgen für andere (öffentliche) Auftraggeber.

Die Auftraggeberin hat spätestens mit dem Einlangen des Nachprüfungsantrages Kenntnis davon erlangt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Verdacht steht, zu einer Schadenersatzleistung oder anderen vergleichbaren Sanktionen wegen erheblicher Mängel bei der Erfüllung eines früheren Auftrages verhalten worden zu sein.

Die Auftraggeberin wäre somit ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, festzustellen, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Rahmen des von der Antragstellerin aufgezeigten Auftragsverhältnisses wesentliche Verpflichtungen im Rahmen der Leistungserbringung schuldhaft verletzt hat.

Die Auftraggeberin hat den Ausschluss während des Vergabeverfahrens zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass einer der Ausschlusstatbestände vom Unternehmer erfüllt wird.

Das Recht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, eine „Selbstreinigung“ geltend machen zu dürfen, wurde beachtet. Allerdings sind die dargelegten Selbstreinigungsmaßnahmen für das gegenständliche Vergabeverfahren als nicht ausreichend zu bewerten.

Das der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zuordenbare einmalige Fehlverhalten ist nicht geeignet, diese für den gemäß § 83 Abs 5 Z 2 iVm § 78 Abs 1 Z 9 BVergG vorgesehenen maximalen Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen, vielmehr steht es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin frei, zukünftig durch das aktive Setzen von angemessenen Selbstreinigungsmaßnahmen ihre Zuverlässigkeit wiederherzustellen.

  • Eichinger, Katrin
  • Offenbeck, Wilhelm
  • § 78 Abs 1 Z 9 BVergG
  • Mängel bei früheren Aufträgen
  • Eignung
  • Selbstreinigung
  • LVwG Steiermark, 09.03.2020, 443.8-2976/2019-43, „Bodenmarkierung Region X 2020/2021“
  • § 83 Abs 3 BVergG
  • Ausscheiden
  • RPA 2020, 179
  • § 83 Abs 5 Z 2 BVergG
  • § 83 Abs 2 BVergG
  • § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Vergaberecht

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