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Erhebliche Tatsachen; Verhältnis § 107b StGB zu seinen Anknüpfungsdelikten

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Ein auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Opfers abzielender Beweisantrag ist zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist. Berechtigt ist ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, die betreffende Zeugin habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt. Erheblich sind Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte Überzeugungskraft der Aussage eines Zeugen oder Angeklagten in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen.

Entsprechend dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist das Gericht weder verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Zeugen im Urteil zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht, noch ist es dazu verhalten, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen.

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 2. Fall StGB ist – ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB – anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können – wie vom Gesetzeswortlaut (arg „wiederholt“) vorgegeben – schon zwei im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.

Delikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität).

  • § 216 StGB
  • JST-Slg 2024/30
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 107b StGB
  • § 281 Abs 1 Z 4 StPO
  • § 217 StGB
  • OGH, 23.04.2024, 11 Os 14/24d
  • § 281 Abs 1 Z 10 StPO

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