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Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund des „Wohnvorteils“ eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen

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Die nach der Prozentwertmethode für den Regelfall ermittelte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, dass dieser eigene Wohnkosten in Form von laufenden Kreditkosten oder Miete zu tragen hat. Durch den „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er solche Kosten nicht zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit im Regelfall an, weil ihm höhere Mittel für andere Ausgaben bleiben. Es kann daher sachgerecht sein, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des „Wohnvorteils“ eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen.

Hat der unterhaltspflichtige Elternteil nichts zu seiner Wohnversorgung beigetragen, für die er – mit Ausnahme der regelmäßig jeden Liegenschaftseigentümer treffenden laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat, kann es somit sachgerecht sein, seine aufgrund der Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim gestiegene Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltsbemessung durch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen zu berücksichtigen.

  • OGH, 26.04.2024, 6 Ob 105/23v
  • LG Linz, 14.02.2023, 15 R 33/23p
  • BG Freistadt, 20.12.2022, 1 Pu 255/18x
  • JBL 2024, 580
  • § 231 ABGB
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