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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2020, Band 33

Erhöhung des Mietzinses aufgrund von Zubau auf eigene Kosten

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Der Mieter errichtete mit Zustimmung des Vermieters einen Zubau auf eigene Kosten, weshalb die Parteien eine Mietzinserhöhung vereinbarten. § 27 Abs 1 Z 5 MRG verbietet Vereinbarungen, in denen der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen lässt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall lagen keine Zwangslage und eine Gegenleistung des Vermieters, nämlich unabdingbare Pflichten der Erhaltung und des Investitionsersatzes, vor. Die Auffassung, der vorliegende Fall falle nicht unter den § 27 Abs 1 Z 5 MRG, ist vertretbar.

  • OGH, 18.12.2019, 5 Ob 137/19m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 10 MRG
  • § 3 MRG
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 25 MRG
  • § 37 Abs 1 Z 8 MRG
  • § 27 MRG
  • WOBL-Slg 2020/93
  • LGZ Wien, 40 R 352/18p

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