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Erkennbarkeit einer Stellvertretung (bei Auftragsvergabe)

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Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll.

  • BBL-Slg 2015/246
  • § 1017 ABGB
  • Erkennbarkeit einer Stellvertretung (bei Auftragsvergabe)
  • Baurecht
  • OGH, 08.06.2015, 2 Ob 236/14s

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