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Erklärung gegenüber dem einschreitenden Organ vor Ort über die Umstände, warum aus gesundheitlichen Gründen nicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zugemutet werden könne, als geeigneter Nachweis über die Ausnahme vom Verbot...

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Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel war dem Grunde nach auch eine Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Organ vor Ort über die Umstände, warum ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zugemutet werden könne, geeignet, die Ausnahme vom Verbotsbereich, folglich, dass das Nichtanlegen/Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht das objektive Tatbild des § 3 Abs 3 in Verbindung mit § 2 Z 1 COVID-19-MG und § 1 Abs 3 aufgrund von § 11 Abs 3 COVID-19-LV verwirklicht, nachzuweisen.

Seitens der einschreitenden Organe konnte folglich nach der von der Rechtsprechung ausgebildeten ex ante Betrachtung in vertretbarer Weise nicht davon ausgegangen werden, dass für den Nachweis einer Ausnahme vom Verwaltungsstraftatbestand die Vorlage eines ärztlichen Attests gewissermaßen zwingend erforderlich sei und Darlegungsversuche des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes a priori als nicht ausreichend zu erachten. Damit konnten die einschreitenden Organe auch nicht in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs 3 iVm § 2 Z 1 COVID-19-MG und § 1 Abs 3 COVID-19-LV ausgehen und den darauf gesetzten Befehlsakt (samt geforderter Ausweisleistung) respektive insbesondere die Verzögerung bei der Ausweisrückerstattung stützen.

  • § 11 Abs 6 COVID-19-LV
  • § 3 Abs 3 COVID-19-MG
  • ZVG-Slg 2021/49
  • § 11 Abs 3 COVID-19-LV
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 22.12.2020, VGW-102/067/8479/2020
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
  • § 2 Z 1 COVID-19-MG
  • § 1 Abs 3 COVID-19-LV

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