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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 140

Erkundigungspflicht des potenziellen Lenkers über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Medikamenten

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Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann auch durch die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden. Im Falle einer aufgrund ärztlicher Anordnung erfolgten Einnahme von Medikamenten wirkt die schuldhafte Verletzung des § 58 Abs 1 StVO in der Regel nicht schulderschwerend, sondern gegebenenfalls haftungsbegründend. Trifft den nur eingeschränkt fahrtüchtigen Lenker an der Unkenntnis der Einschränkung ein Verschulden, so haftet er aus diesem Grund, sofern die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war

Den (potenziellen) Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, trifft zunächst nur die Pflicht, die für ihn bestimmten Gebrauchsinformationen in den Beipackzetteln zu lesen. Ergeben sich aus den Gebrauchsinformationen Hinweise auf eine mögliche Einschränkung seiner Fahrtüchtigkeit, obliegt es ihm, Erkundigungen beim Arzt oder beim Apotheker einzuholen, sofern nicht ohnedies bereits eine ärztliche Aufklärung erfolgte. Im Zweifel hat er das Lenken eines Fahrzeugs zu unterlassen.

Auf eine Auskunft des Vertrauensarztes, der den (potenziellen) Lenker betreut, über die Auswirkungen der verordneten Medikamente auf die Fahrtüchtigkeit darf sich Letzterer verlassen.

Ist dem beeinträchtigten Lenker der Beweis gelungen, dass er entgegen der Vermutung des § 1297 ABGB durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht hatte bzw dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war, ist § 1310 ABGB analog anzuwenden.

  • § 1311 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Feldkirch, 28.12.2015, 4 Cg 50/13w
  • § 58 Abs 1 StVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OLG Innsbruck, 15.03.2016, 4 R 20/16x
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 1310 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 20.06.2017, 2 Ob 117/16v
  • JBL 2018, 38
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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