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Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO unabhängig davon zulässig, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist

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§ 382e EO stellt nicht auf die Voraussetzungen und Angelegenheiten ab, die eine Sachwalterbestellung erforderlich machen. Vielmehr soll er Schutz vor dem verpönten faktischen Verhalten einer Person bieten, die einen Anderen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der die Gefahr ausgeht.

  • Öffentliches Recht
  • § 382e EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Voitsberg, 23.09.2016, 11 C 31/16a
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Graz, 24.10.2016, 1 R 272/16a
  • JBL 2017, 539
  • OGH, 25.01.2017, 7 Ob 232/16t
  • Arbeitsrecht

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