Erlebtes gilt es richtig zu verarbeiten – Erfahrungswerte und bestehende Marktkunde können in die vertiefte Preisprüfung miteinfließen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 3412 Wörter
- Seiten 203 -208
- https://doi.org/10.33196/rpa202104020301
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Von einer Heranziehung des geschätzten Auftragswertes als Vergleichswert bei der vertieften Angebotsprüfung kann dann abgesehen werden, wenn diese lediglich auf historischen Abrufwerten beruht.
Die Dokumentation zur vertieften Angebotsprüfung hat ein gewisses Substrat zu beinhalten und ist die bloße Zitierung der geprüften Aspekte ohne weitere Darlegung der Gründe für die Annahme der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise und insofern auch die kommentarlose Hinnahme etwa des Hinweises auf Erfahrungswerte nicht ausreichend.
Dass Erfahrungswerte und Marktkunde zu den getroffenen Annahmen aus vorangehenden Beauftragungen im Zuge einer vertieften Preisprüfung miteinfließen, ist nicht zu beanstanden.
Die Prüfung der Preisangemessenheit hat im Zuge der Angebotsprüfung zu erfolgen. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend die Plausibilität der Preise sind grundsätzlich unbeachtlich. Eine erst im Nachprüfungsverfahren nachgeholte vertiefte Angebotsprüfung kann jedoch insoweit beachtlich sein, sollte dargelegt werden können, dass im Ergebnis selbst bei rechtmäßiger Vorgehensweise ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht möglich gewesen wäre.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Plausibilitätsprüfung
- RPA 2021, 203
- § 135 Abs 2 Z 4 BVergG
- Dokumentation
- BVwG, 29.03.2021, W139 2235052-2/31E, „Winterdienstleistungen“
- § 137 Abs 2 Z 2 BVergG
- vertiefte Angebotsprüfung
- Vergaberecht
- § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
- kontradiktorische Angebotsprüfung
- ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis
- Erfahrungswerte
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