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Erlöschen der Baubewilligung; Ausführungsfristen; Baubeginn; übergangener Nachbar; endgültige Präklusion

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Als „Baubeginn“ zählen jeweils nur Tätigkeiten am Baugrundstück vor Ort.

Dieses Erfordernis ist auch für übergangene Nachbarn von rechtlicher Bedeutung, weil diese – um ihre Parteistellung binnen Jahresfrist geltend machen zu können – die Möglichkeit haben müssen, vom fristauslösenden Baubeginn vor Ort Kenntnis zu erlangen.

Die Produktion einer Stahlträgerkonstruktion an einem vom bewilligten Bauvorhaben verschiedenen Standort (hier: in einem anderen Bundesland) kann nicht als Baubeginn gewertet werden.

  • Baubeginn
  • VwGH, 17.11.2022, Ra 2021/05/0005
  • § 24 Abs 1 Z 1 nö BauO
  • BBL-Slg 2023/43
  • Erlöschen der Baubewilligung
  • § 6 Abs 7 nö BauO
  • Ausführungsfristen
  • Baurecht
  • endgültige Präklusion
  • übergangener Nachbar

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