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„Erlöschen“ des Baurechts: bloßer Löschungstitel für den Grundeigentümer

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Das in § 4 Abs 2 BauRG erwähnte „Erlöschen“ des Baurechts ist lediglich iS eines Löschungstitels für den Grundeigentümer zu verstehen ist, wogegen erst die tatsächliche Löschung im Grundbuch die dingliche Rechtsposition des Bauberechtigten beendet. Liegt aber ein bloßer Löschungstitel vor, bleibt es – ebenso wie bei Vorliegen eines Erwerbstitels – bei der dinglichen Berechtigung des im Grundbuch Eingetragenen, der die aus seiner Rechtsstellung erfließenden Befugnisse weiterhin gegen jeden Dritten durchsetzen kann. Der weiterhin (dinglich) Bauberechtigte kann daher nicht nur unberechtigte Dritte von der Benutzung der Sache ausschließen, sondern für die Benutzung der Sache auch ein angemessenes Benutzungsentgelt fordern (§ 1041 ABGB).

  • § 4 Abs 2 BauRG
  • OLG Graz, 03.04.2013, 4 R 28/13i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 444 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Graz, 04.12.2012, 62 Cg 93/12p
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 718
  • OGH, 29.08.2013, 1 Ob 90/13m
  • Arbeitsrecht

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