



Erlöschen eines Fruchtgenussrechts; Anspruch auf Abfindung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 18
- Rechtsprechung, 105 Wörter
- Seiten 282 -282
- https://doi.org/10.33196/bbl201506028202
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§ 520 regelt, dass das Erlöschen des Fruchtgenussrechtes durch Rückstellung der Sache an den Eigentümer nur gegen Abfindung des Rechts erfolgen soll. Dies gilt auch bei vorzeitiger Auflösung in Analogie zu § 1118 ABGB. Für die Höhe der Abfindung ist primär der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit maßgebend, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Fruchtgenuss aus besonderen Gründen eventuell vorzeitig beendet worden wäre. Dass der Fruchtgenussberechtigte die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht hat, was schließlich zur Auflösung desselben geführt hat, schadet dem Abfindungsanspruch nicht, da es hierfür auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrages nicht ankommt.
- § 520 ABGB
- Anspruch auf Abfindung
- BBL-Slg 2015/262
- OGH, 29.07.2015, 9 Ob 5/15y
- Baurecht
- Erlöschen eines Fruchtgenussrechts
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