Ermessensausübung im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 3182 Wörter
- Seiten 81 -86
- https://doi.org/10.33196/rpa202402008101
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Bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes und der Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung, somit auch bei der Festlegung von Maßen für Möbel und zulässigen Maßabweichungen, ist der Auftraggeber grundsätzlich frei, solange er bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens die allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und den Wettbewerbsgrundsatz, beachtet.
Maße für Möbel und zulässige Maßabweichungen, die vom Auftraggeber zum Teil aus funktionalen Erwägungen und zum Teil aus gestalterischen Aspekten festgelegt werden, zB Platzangebot bzw -bedarf, Freihaltung des Fluchtweges, Relation der Höhe zur Breite und zur Tiefe, sind sachliche Gründe, weshalb dem Auftraggeber insoweit ein Ermessenspielraum für die diesbezüglichen Festlegungen zusteht.
Durch die Verwendung eines Mood Board, mit dessen Erstellung ein losübergreifender gestalterischer Zweck verfolgt wird, nämlich Abstimmung der Innenausstattung hinsichtlich Design, Architektur, Farbgebung, Formensprache und Gestaltung, das als Orientierungshilfe hinsichtlich des gestalterischen Gesamtkonzepts dient, werden keine Bieter bevorzugt.
Ist ein Abruf aus der bestehenden Rahmenvereinbarung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt, weil zB die Beschaffung der Möblierung in einen umfassenden Gesamtauftrag eingebettet ist, dem ein gestalterisches Gesamtkonzept zu Grunde liegt, ist darin keine Wettbewerbseinschränkung zu erkennen.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit stellt kein subjektives Recht dar. Da das Nachprüfungsverfahren ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte dient, ist dieser Grundsatz nicht durchsetzbar.
- Madl, Raimund
- subjektives Recht
- VwG Wien, 12.12.2023, VGW-123/074/13226/2023-27, „Möbelausstattung für den neuen Besprechungstrakt des Fonds Soziales Wien”
- § 104 BVergG
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- § 20 Abs 1 Z 5 WVRG
- Leistungsbeschreibung, neutrale
- Diskriminierungsverbot
- Maßen und zulässigen Maßabweichungen, Festlegung von
- § 20 BVergG
- Art 126b Abs 5 B-VG
- Ermessenspielraum des Auftraggebers
- Vergaberecht
- RPA 2024, 81
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