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Ermessensentscheidung der neuerlichen Verbindung von (analog § 27 StPO) getrennten Verfahren

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Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht wiederum in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass einmal gesetzeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes ungeachtet sonstiger Umstände (wie etwa eine Zusammenführung mit einem anderen konnexen Verfahren und anschließende Ausscheidung dieses Komplexes aus Gründen der Prozessökonomie) jedenfalls wieder zu vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender Vereinigung würde insbesondere dem Umstand nicht gerecht, dass die getrennten Verfahren (in der Regel) einen unterschiedlichen Verfahrensfortschritt erfuhren.

  • JST-Slg 2018/16
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 37 StPO
  • OGH, 11.12.2017, 12 Os 145/17s
  • § 27 StPO

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