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Bertel, Maria

Ermessenskontrolle bei Rechtszügen nach Art 94 Abs 2 B-VGReview of Discretionary Decisions of Administrative Authorities in Proceedings according to Art 94 para 2 Federal Constitutional Act

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Anders als die sogenannten sukzessiven Zuständigkeiten gilt für Rechtszüge nach Art 94 Abs 2 B-VG (die dem Gesetzgeber ermöglichen, die Anrufung eines ordentlichen Gerichts anstelle eines Verwaltungsgerichts vorzusehen), dass der verwaltungsbehördliche Bescheid mit Erhebung einer Klage an das ordentliche Gericht gerade nicht außer Kraft tritt. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag der Frage nach, ob Art 94 Abs 2 B-VG als Ausnahme von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch eine andere Form der Ermessenskontrolle mit sich bringt.

  • Bertel, Maria
  • Art 94 Abs 2 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • § 50 VwGVG
  • Prüfungsmaßstab
  • Kontrollmaßstab
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • Sachentscheidungsbefugnis
  • Ermessen
  • Art 129 B-VG
  • Ermessenskontrolle
  • § 28 VwGVG
  • Art 130 B-VG
  • ZOER 2024, 299
  • Art 130 Abs 5 B-VG

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