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Schick, Robert

Ermessenskontrolle von Entscheidungen der VerwaltungsgerichteLegal Control of Discretion Applied by Administrative Courts (of First Instance)

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Die Kontrolle von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsgerichte erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Vorbedingungen für die eigentliche Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht (materiell-rechtliche Eingangsvoraussetzungen, rechtswidrige Ermessensübung durch die Behörde, verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Entscheidung in der Sache selbst) erfüllt sind. Erst in einem zweiten Schritt ist die eigentliche Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht (Feststellungen zu den ermessensleitenden Determinanten, Auseinandersetzung mit diesen und Begründung der gewählten Vorgangsweise innerhalb des Ermessensraums) zu überprüfen.

  • Schick, Robert
  • Ermessensübung im Sinn des Gesetzes
  • Art 133 Abs 3 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Ermessensübung, eigentliche
  • Bescheidbeschwerde
  • Gesetzesbegriff, unbestimmter
  • Säumnisbeschwerde
  • § 27 VwGVG
  • Ermessenskontrolle, zweistufige
  • Willkür
  • Entscheidung in der Sache selbst
  • Eingangsvoraussetzungen, materiell-rechtliche
  • Vertretbarkeitskalkül
  • § 28 VwGVG
  • Art 130 Abs 3 B-VG
  • ZOER 2024, 257

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