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Ermittlung des nach dem Ausfallsprinzip zustehenden Entgelts anhand eines Dienstplans

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Für die Ermittlung des Entgelts, das nach dem Ausfallsprinzip zusteht (wonach der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten infolge Feiertags oder Arbeitsruhe einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht), anhand eines Dienstplanes ist in erster Linie eine Arbeitseinteilung maßgebend, die die zu leistenden Dienste unabhängig von der Lage der Feiertage auf die Arbeitnehmer verteilt.

Aus einer im Rahmen eines Dienstplanes getroffenen Entscheidung iS des § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG), den Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe dennoch zu beschäftigen, kann hingegen in der Regel weder abgeleitet werden, dass derjenige, der an diesem Tag nicht eingesetzt wird, kein Feiertagsentgelt erhält, noch dass ein Dienstnehmer das doppelte Entgelt für den konkret an diesem Feiertag erbrachten Dienst beanspruchen könnte.

Die Prognostizierbarkeit der von den Dienstnehmern an Feiertagen zu leistenden Dienste hängt vom Inhalt der für diese erstellten Dienstpläne ab.

  • JBL 2013, 401
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 9 ARG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 14.02.2013, 2011/08/0074
  • Arbeitsrecht

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