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Erneuerungsantrag gem § 363a StPO

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Über § 5 Abs 1 StPO fließen in § 106 Abs 1 StPO auch die Garantien der EMRK ein.

Ein Erneuerungsantrag gem § 363a StPO hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung zu erblicken sei.

  • JST-Slg 2020/66
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • OGH, 28.07.2020, 11 Os 51/20i
  • § 5 Abs 1 StPO
  • § 106 Abs 1 StPO

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