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Ernsthaftigkeit des Studiums; Selbsterhaltungsfähigkeit; Studiendauer, durchschnittliche; Unterhalt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
556 Wörter, Seiten 226-226

9,80 €

inkl MwSt

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Die Frage, ob ein Studium den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes verzögert, kann nicht allein anhand des Alters beantwortet werden. Entscheidend ist hierfür die durchschnittliche Studiendauer. Für die durchschnittliche Studiendauer besteht ein Anspruch auf Unterhalt, sofern das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein solches Studium liegt in der Regel vor, wenn bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllt sind, wie sie in § 2 Abs 1 lit b FLAG festgelegt sind. Diese Kriterien dienen allerdings nur als genereller Anhaltspunkt.

Der tatsächliche Studienfortschritt ist ex post zu beurteilen.

Grundsätzlich wird die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte als Maßstab herangezogen, jedoch können besondere Umstände eine längere Studiendauer rechtfertigen, ohne dass der Unterhaltsanspruch erlischt.

Die Tatsache, dass die ECTS-Punkte, die pro Semester erreicht wurden, nicht der Anzahl des rechnerischen Durchschnitts der durchschnittlichen Studiendauer entsprechen, ist nicht alleinig ausschlaggebend für die Beurteilung eines zielstrebigen Studienerfolgs.

  • Strassmeier
  • OGH, 09.04.2024, 5 Ob 146/23s
  • Ernsthaftigkeit des Studiums
  • Studiendauer, durchschnittliche
  • ZFHR-Slg 2024/14
  • Öffentliches Recht
  • § 2 FLAG
  • Unterhalt
  • Selbsterhaltungsfähigkeit

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