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Heft 10, Oktober 2019, Band 32
Ernstlichkeit einer Mahnung iSd § 1118 ABGB und Forderung des vereinbarten Pachtzinses trotz fehlerhafter Rechnungslegung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 3484 Wörter
- Seiten 440-443
- https://doi.org/10.33196/wobl201910044001
30,00 €
inkl MwStEine Mahnung iSd § 1118 ABGB muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insb ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert. Eine höfliche Form der Mahnung nimmt dieser nicht den nach § 1118 ABGB nötigen Ernst.
Die Rechnung ist ebenso wie die Quittung eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln unterliegt, die nur für Rechtsgeschäfte gelten. Der Verkäufer ist daher trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den vereinbarten Kaufpreis zu fordern. Für einen Pachtzins kann nichts anderes gelten. Eine nicht korrekte Rechnungslegung schiebt daher die Fälligkeit nicht hinaus.
- LG Klagenfurt, 1 R 3/18p
- BG Klagenfurt, 14 C 651/16h
- WOBL-Slg 2019/108
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 25.10.2018, 6 Ob 133/18d
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