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Errichtung einer wasserrechtlich zu bewilligenden Anlage auf einer Ersatzaufforstungsfläche

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Unter dem Begriff der „Landeskultur“ iSd § 105 Abs 1 lit f WRG sind das Gewinnen von Erträgnissen des Bodens, somit sowohl die Land- als auch die Forstwirtschaft, zu verstehen. Forstwirtschaftliche Belange können durchaus für wasserrechtliche Verfahren iSv öffentlichen Interessen bedeutsam werden, dies jedoch nach den verba legalia erst dann, sofern eine Gefährdung der Landeskultur gegeben ist.

  • ZVG-Slg 2024/20
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 104 Abs 1 WRG
  • § 105 Abs 1 lit f WRG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 31.10.2023, LVwG-552726/4/StB

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