Ersatz der Mangelbehebungskosten; Voraussetzungen
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Rechtsprechung, 139 Wörter
- Seiten 210 -210
- https://doi.org/10.33196/bbl202405021001
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Voraussetzung für den Ersatz der Mangelbehebungskosten oder des Deckungskapitals für die Mangelbehebung eines vom Übergeber verschuldeten behebbaren Mangels ist gemäß § 933a ABGB, dass der Übergeber die Verbesserung zu Unrecht verweigert hat bzw vom Übernehmer vergeblich zur Verbesserung aufgefordert worden ist (Verbesserungsverzug).
Von einem Verbesserungsverzug kann nicht ausgegangen werden, wenn der Übergeber die Sanierung des Mangels von der Voraussetzung abhängig macht, dass das Vorliegen des behaupteten und durch ein vom Übernehmer vorgelegtes Privatgutachten festgestellten Mangels durch einen Gerichtssachverständigen objektiviert wird.
Für einen Vertrauensverlust in die Kompetenz des Übergebers zur Verbesserung des Mangels, der zum Ersatz der Mangelbehebungskosten berechtigt, reicht die Mangelhaftigkeit der Leistung für sich alleine im Regelfall nicht aus. Bei einem Gesamtkaufpreis eines Hauses von mehr als € 280.000,-, lässt sich aus Sanierungskosten für festgestellte Mängeln im Wert von € 4.255,- keine Vertrauensunwürdigkeit des Übergebers ableiten.
- Ersatz der Mangelbehebungskosten
- OGH, 22.05.2024, 8Ob 36/24p
- BBL-Slg 2024/156
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 933a ABGB
- Baurecht
- Voraussetzungen
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