


Ersatz des gemeinen Werts der zerstörten Sache erfasst – zumindest bei qualifiziertem Verschulden – auch den Verdienstentgang bis zur Wiederherstellung der Sache
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2677 Wörter, Seiten 254-257
30,00 €
inkl MwSt




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Wird dem Geschädigten der gemeine Wert (§ 305 ABGB) der zerstörten Sache ersetzt, so kann er nicht zusätzlich den Ersatz der ihm durch die Zerstörung entgehenden (allgemeinen und dauerhaften) Nutzungsmöglichkeit verlangen. Der für den Ersatz des positiven Schadens maßgebliche gemeine Wert wird nämlich mit Rücksicht auf den (gewöhnlichen) Nutzen gebildet, sodass die Nutzungsmöglichkeit – zumindest grundsätzlich – schon im (dem Geschädigten zu ersetzenden) Wert der Sache mitberücksichtigt ist.
Sehr wohl sind dem Geschädigten aber die ihm bis zur Wiederherstellung der Sache konkret entgehenden zukünftigen Früchte zu ersetzen, dies jedenfalls im Rahmen des Interesses, somit bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens seitens des Schädigers. Floss dem Geschädigten für die zerstörte Sache bereits ein Geldbetrag zu, so hat er diesen aber aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit zur Ersatzbeschaffung heranzuziehen oder gewinnbringend anzulegen. Dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können und dies schuldhaft unterließ, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Erhebt der Nebenintervenient (unabhängig davon, ob nur er oder auch seine Hauptpartei) ein erfolgloses Rechtsmittel, so haftet für die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners nur die Hauptpartei und zwar auch bei unzulässiger Revision des Nebenintervenienten, sofern der Gegner auf diese Unzulässigkeit substantiiert hinweist.
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- OGH, 11.09.2024, 3 Ob 120/24d
- OLG Wien, 25.03.2024, 2 R 197/23i
- HG Wien, 30.10.2023, 47 Cg 70/20a
- JBL 2025, 254
- § 1293 ABGB
- § 41 ZPO
- Öffentliches Recht
- § 305 ABGB
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 50 ZPO
- Arbeitsrecht
Wird dem Geschädigten der gemeine Wert (§ 305 ABGB) der zerstörten Sache ersetzt, so kann er nicht zusätzlich den Ersatz der ihm durch die Zerstörung entgehenden (allgemeinen und dauerhaften) Nutzungsmöglichkeit verlangen. Der für den Ersatz des positiven Schadens maßgebliche gemeine Wert wird nämlich mit Rücksicht auf den (gewöhnlichen) Nutzen gebildet, sodass die Nutzungsmöglichkeit – zumindest grundsätzlich – schon im (dem Geschädigten zu ersetzenden) Wert der Sache mitberücksichtigt ist.
Sehr wohl sind dem Geschädigten aber die ihm bis zur Wiederherstellung der Sache konkret entgehenden zukünftigen Früchte zu ersetzen, dies jedenfalls im Rahmen des Interesses, somit bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens seitens des Schädigers. Floss dem Geschädigten für die zerstörte Sache bereits ein Geldbetrag zu, so hat er diesen aber aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit zur Ersatzbeschaffung heranzuziehen oder gewinnbringend anzulegen. Dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können und dies schuldhaft unterließ, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Erhebt der Nebenintervenient (unabhängig davon, ob nur er oder auch seine Hauptpartei) ein erfolgloses Rechtsmittel, so haftet für die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners nur die Hauptpartei und zwar auch bei unzulässiger Revision des Nebenintervenienten, sofern der Gegner auf diese Unzulässigkeit substantiiert hinweist.
- OGH, 11.09.2024, 3 Ob 120/24d
- OLG Wien, 25.03.2024, 2 R 197/23i
- HG Wien, 30.10.2023, 47 Cg 70/20a
- JBL 2025, 254
- § 1293 ABGB
- § 41 ZPO
- Öffentliches Recht
- § 305 ABGB
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 50 ZPO
- Arbeitsrecht