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Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Totalschaden auch ohne Wiederbeschaffungsabsicht

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Bei Vorliegen eines (wirtschaftlichen oder „technischen“) Totalschadens ist die auf die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gerichtete Absicht des Geschädigten keine Voraussetzung für die Abrechnung des Schadens nach dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines allfälligen Restwerts).

Für den Wiederbeschaffungswert kommt es auf die Marktverhältnisse am Wohnort (Sitz) des Geschädigten an. Maßgeblich ist daher jener Betrag, der am Wohnort des Geschädigten aufgewendet werden muss, um sich eine gleichwertige Sache zu beschaffen. Dabei ist nicht entscheidend, ob in Österreich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben werden kann. Besteht die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug im Ausland zu erwerben (hier: USA), ist maßgeblich, welche Kosten am Wohnort des Geschädigten dafür aufgewendet werden müssen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 28.09.2021, 2 Ob 157/20g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 08.06.2020, 12 R 96/19d
  • JBL 2022, 248
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 30.07.2019, 24 Cg 52/17v
  • § 1332 ABGB
  • Arbeitsrecht

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