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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 26

Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichen Mitteln reparaturfähigen Aufzugsanlage ist noch Erhaltungsarbeit

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Zu dem am ortsüblichen Standard zu orientierenden Erhaltungsbegriffs (sog dynamischer oder elastischer Erhaltungsbegriff) gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen, selbst wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder sogar Veränderungen vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0114109). Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (und nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der Erneuerung statt einer bloßen Ausbesserung stellt (RIS-Justiz RS0070000). Deshalb ist die Erneuerung einer mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Mitteln zu reparierenden Aufzugsanlage noch Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 3 MRG (5 Ob 286/01x).

  • § 4 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 190/11i
  • WOBL-Slg 2013/48
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 144/12f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 3 Abs 2 Z 3 MRG

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