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Heft 10, Oktober 2017, Band 139
Ersatz ideeller Schäden bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 2239 Wörter
- Seiten 672-675
- https://doi.org/10.33196/jbl201710067201
30,00 €
inkl MwStEin Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, wenn beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Der Schadenersatzanspruch nach § 78 UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch eine Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Angehörigen eingegriffen wurde, wofür aber die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht ausreicht. Eine unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung könnte aber etwa dann angenommen werden, wenn suggeriert wird, der Kläger sei als Vater für das tragische Ableben seines Sohnes verantwortlich (hier: der inkriminierte Artikel enthält Angaben darüber, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist).
Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte.
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 8 Abs 2 MedienG
- JBL 2017, 672
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 27.07.2016, 1 R 100/16g
- § 7 MedienG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 22.12.2016, 6 Ob 209/16b
- HG Wien, 25.04.2016, 43 Cg 29/15k
- Arbeitsrecht