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Erschwerung der Dienstbarkeitsausübung

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Eine Einschränkung der Servitut kommt ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen.

Liegen solche Interessen nicht vor, muss der Berechtigte die Absperrung eines Weges nicht dulden, auch wenn ihm die Schlüssel für die Absperrung ausgefolgt wurden.

  • § 484 ABGB
  • Erschwerung der Dienstbarkeitsausübung
  • BBL-Slg 2017/104
  • OGH, 24.01.2017, 10 Ob 83/16b
  • Baurecht

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