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Erschwerungs- und Milderungsgründe, Doppelverwertungsverbot, überlange Verfahrensdauer

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Eine nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen erfolgte Wertung eines sich aus den Feststellungen ergebenden äußerst ausgeklügelten Tatplans, der von enormer krimineller Energie zeugt, als erschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, welches nur die Heranziehung von Strafbemessungsgründen, die bereits die Strafdrohung bestimmen, verbietet. Die dem widersprechende Meinung, Betrug beruhe „in der Regel auf einem planvollen Vorgehen des Täters“, weshalb dieser Umstand nicht erschwerend gewertet werden dürfe, findet im Gesetz keine Deckung.

Eine längere Phase behördlicher Inaktivität ist aus dem Umstand, dass dem damals nicht mehr in Haft befindlichen Rechtsmittelwerber die Ausfertigung des Urteils sieben Wochen nach der Verkündung zugestellt wurde, nicht abzuleiten.

  • OGH, 06.12.2022, 14 Os 105/22f
  • § 281 Abs 1 Z 11 StPO
  • § 34 Abs 2 StGB
  • LGSt Wien, 29.06.2022, 12 Hv 7/21s-543
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2023/1
  • § 32 Abs2

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