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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 31

Ersichtlichmachung der Anschrift des Eigentümers im Grundbuch

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§ 12 Abs 4 GUG bietet ungeachtet des unverändert gebliebenen Wortlauts des § 84 GBG die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.

Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren. Derartige Anmerkungen haben nach §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Da Anmerkungen iSd § 20 lit a GBG als bloße Ersichtlichmachung keine rechtserzeugende Wirkung, sondern nur feststellenden Charakter haben, sind die Anforderungen für die Bewilligung herabgesetzt, es bedarf keiner Vorlage von Originalurkunden, die Beglaubigungserfordernisse für Privaturkunden nach § 31 GBG müssen ebensowenig erfüllt sein wie die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG. Was beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, liegt es im Ermessen des Grundbuchsgerichts, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet. Ein Ausdruck des Suchergebnisses im (elektronischen) Mitgliederverzeichnis der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (www.kwt.or.at), der die Geschäftsadresse des Antragstellers ausweist, reicht dafür nicht aus.

  • § 20 GBG
  • § 84 GBG
  • § 52 GBG
  • § 12 GUG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, TZ 8939/2016
  • § 27 GBG
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 46/17a
  • WOBL-Slg 2018/62
  • LGZ Wien, 46 R 394/16f

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