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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 31

Ersichtlichmachung einer Anschrift des Eigentümers, die nicht seine Wohnanschrift darstellt, im Grundbuch

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Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff „Anschrift“ in § 12 Abs 4 GUG mit dem Begriff „Wohnort“ gleichzusetzen wäre. Daher bietet § 84 GBG für die Auslegung des § 12 Abs 4 GUG keinesfalls eine ausreichende Grundlage. § 12 Abs 4 GUG bietet daher die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.

  • § 20 GBG
  • § 84 GBG
  • WOBL-Slg 2018/63
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 51/17m
  • § 12 GUG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 46 R 393/16h
  • BG Innere Stadt Wien, TZ 3476/2016

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