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Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
52 Wörter, Seiten 201-201

20,00 €

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Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale durch Bescheid ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes (BDA) im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Grundlage der Ersichtlichmachung ist nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung des BDA. Die Richtigkeit dieser in der Eintragungsaufforderung bekanntgegebenen Unterschutzstellung hat das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen.

  • BBL-Slg 2017/194
  • Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz
  • OGH, 04.05.2017, 5 Ob 140/16y
  • Baurecht
  • § 3 Abs 3 DMSG

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