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Ersitzung des Verbotes dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen

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Der bloße Bestand eines Fensters, das dem eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet noch nicht den Besitz einer Dienstbarkeit. Zur Ersitzung kann nur ein Verhalten führen, das für den anderen Teil als Rechtsausübung erkennbar ist. Desgleichen kann ein natürlicher Wasserablauf nicht Inhalt der Servitut des Wasserleitungsrechtes sein.

  • BBL-Slg 2013/71
  • § 476 Z 10 ABGB
  • OGH, 28.11.2012, 4 Ob 188/12v
  • Ersitzung des Verbotes dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen
  • Baurecht

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