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Ersitzung des Verbotes dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 16
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
59 Wörter, Seiten 80-80

20,00 €

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Der bloße Bestand eines Fensters, das dem eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet noch nicht den Besitz einer Dienstbarkeit. Zur Ersitzung kann nur ein Verhalten führen, das für den anderen Teil als Rechtsausübung erkennbar ist. Desgleichen kann ein natürlicher Wasserablauf nicht Inhalt der Servitut des Wasserleitungsrechtes sein.

  • BBL-Slg 2013/71
  • § 476 Z 10 ABGB
  • OGH, 28.11.2012, 4 Ob 188/12v
  • Ersitzung des Verbotes dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen
  • Baurecht

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